BEFÖRDERUNGSPFLICHT FÜR KUNDEN MIT ASSISTENZHUNDEN
FÜR EINEN VERSTOß GEGEN DIE BEFÖRDERUNGSPFLICHT DROHEN HOHE STRAFEN
Aus gegebenem Anlass und zur Erinnerung : Das Gelegenheitsverkehrsgesetz regelt in Paragraf 13, 3a folgendes: „Unbeschadet der aufgrund von Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.“ In der Praxis ist es jedoch so, dass Kunden mit Assistenzhunden immer wieder Probleme haben, wenn sie ein Taxi nutzen möchten.
Ein Fall ging bis zu Gericht: Eine Kundin, die mit ihrer Tochter unterwegs war, welche auf einen Assistenzhund angewiesen ist, klagte ein Taxiunternehmen wegen Diskriminierung auf Schadenersatz – und bekam Recht. Der betroffene Taxiunternehmer musste in Summe 2.000 Euro an die Kundin und ihre Tochter zahlen.
Wir möchten daher darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht von Assistenzhunden zu erheblichen Strafen führen kann.