Aufzeichnungspflichten für Taxivermittler bei der Vermittlung von App-Fahrten an Verbraucher

Andreas Hödl, Geschäftsführer von Taxi 40100, erklärt in den folgenden Erläuterungen, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung für Taxivermittler hat:

Wird eine Plattform für die Umsätze anderer Unternehmer "unterstützend" tätig, hat sie Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen (§ 18 Abs 11 UStG 1994).

Diese Aufzeichnungspflicht besteht zusätzlich zu den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG 1994. Sie gilt für folgende Umsätze, wenn diese über die Plattform erbracht werden:

  • Warenlieferungen, die im Inland enden und an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer oder eine andere der in Art 3 Abs 4 Anhang zum UStG 1994 genannten Personen (z.B. Kleinunternehmen) ausgeführt werden
  • B2C und C2C Dienstleistungen, die im Inland an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer erbracht werden.

Werden Aufträge für Taxifahrten über Applikationen an Endverbraucher vermittelt, so ist der Taxivermittler verpflichtet, Aufzeichnungen über die an Sie vermittelten Taxifahrten zu führen und diese dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Die Aufzeichnungen sind in der Sorgfaltspflichten-UStV BGBl. II Nr. 315/2019 und in Art 54c Abs 2 der VO (EU) geregelt und umfassen insbesondere folgende Informationen:

  • den Namen, die Postadresse und die E-Mail-Adresse oder Website der/des zugrundeliegenden Taxiunternehmers
  • die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Taxiunternehmers
  • die Bankverbindung
  • eine Beschreibung der Dienstleistung
  • dass für die Taxifahrt bezahlte Entgelt
  • der Ort an dem die konkret bestellte Taxifahrt beginnt bzw endet
  • der Zeitpunkt, an dem die Taxifahrt durchgeführt wird oder falls Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden sind, bzw der Zeitpunkt der Bestellung
  • die einmalig vergebene Bestell- oder Transaktionsnummer

Das bedeutet, dass Taxi 40100 künftig für den Bereich der App-Vermittlung an Endverbraucher - so wie auch Uber, Bolt und Free Now etc - verpflichtet ist, die oben aufgelisteten Aufzeichnungen an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Für telefonisch bestellte Fahrten, die wir an die Unternehmer vermitteln, besteht weiterhin keine Aufzeichnungspflicht. Eine Meldung an die Finanz ist ebenso nicht vorgesehen.

Für weiterführende Informationen steht das Unternehmerserviceportal des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verfügung: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/aufzeichnungspflichten-fuer-plattformen.html

04.04.2022